Das Sozialgericht Berlin hat im April 2012 zwei gegen die Höhe der Regelbedarfe im SGB II gerichtete Klagen zum Anlass genommen, das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob die
§§ 19 und 20 SGB II in der Fassung des Regelbedarf-Ermittlungsgesetzes mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar sind. Das BVerfG hat entschieden, die Vorlagen anzunehmen und die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege sowie andere sachverständige Verbände gebeten, bis Ende August Stellung zu nehmen. Einen Termin für eine mündliche Anhörung oder Entscheidung hat das BVerfG noch nicht festgelegt.
Darüber hinaus hat das BVerfG den Beteiligten in einem weiteren Verfahren die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. In dem Verfahren, das sich insbesondere mit der Bemessung der Regelbedarfe für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres befasst, liegen bereits ein erstinstanzliches Urteil des Sozialgerichts Oldenburg sowie eine Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts vor. Die angeschriebenen Verbände haben Gelegenheit, sich dazu bis zum 30. September 2013 zu äußern.
Die entsprechenden Vorlagen finden Sie hier zum download:
BVerfG-Regelsätze Familie – Jugendliche
BVerfG-Verfassungsbeschwerde Regelleistung Kinder U6
BVerfG-Regelsätze Erwerbsgemindert
Weitere Links: